Neues Gesetz gegen Lichtverschmutzung in BW

Nachdem Bayern bereits 2019 vorangegangen ist, hat nun auch Baden-Württemberg ein Gesetz zur Eindämmung der Lichtverschmutzung erlassen.

Somit ist es nicht mehr erlaubt, die Fassaden öffentlicher Gebäude die ganze Nacht anzustrahlen. Im Sommer ist die Anstrahlung komplett verboten, in den Wintermonaten gilt das Verbot zwischen 22 und 6 Uhr.
Ähnliches gilt seit August 2019 auch schon für Bayern, hier aber erst ab 23 Uhr.

Die Sternwarte Schweinfurt begrüßt solche Regelungen, denn neben den ökologischen Schäden durch die stetig zunehmende Lichtverschmutzung, wird auch die Sicht auf den Sternenhimmel immer schlechter.

Zum Gesetzestext im Original: https://www.landtag-bw.de/

„(1) Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. Beleuchtungen, die sich in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen befinden oder in diese hineinstrahlen, sind, soweit sie nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.

(2) Es ist im Zeitraum
– 1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
– 2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr
verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

(3) Ab dem 1. Januar 2021 neu errichtete Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder auf Grund von Rechtsvorschriften nichts Anderes vorgeschrieben ist.

Gleiches gilt für erforderlich werdende Um- und Nachrüstungen bestehender Beleuchtungsanlagen. Im Übrigen sind bestehende Beleuchtungsanlagen unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen bis zum Jahr 2030 um oder nachzurüsten.“

Quelle: https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/8000/16_8532_D.pdf